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   LG Köln, 15.11.2012 - 29 O 295/11   

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https://dejure.org/2012,88027
LG Köln, 15.11.2012 - 29 O 295/11 (https://dejure.org/2012,88027)
LG Köln, Entscheidung vom 15.11.2012 - 29 O 295/11 (https://dejure.org/2012,88027)
LG Köln, Entscheidung vom 15. November 2012 - 29 O 295/11 (https://dejure.org/2012,88027)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 80/09

    Wohnungseigentum: Übertragung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen

    Auszug aus LG Köln, 15.11.2012 - 29 O 295/11
    Das Erfordernis, die Mittelverwendung sicherzustellen, wiederum führt dazu, dass die geforderten Ansprüchen auf kleinen Schadensersatz unteilbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1991, VII ZR 372/89; Urteil vom 15.01.2010, V ZR 80/09 ).
  • BGH, 06.06.1991 - VII ZR 372/89

    Verjährung von werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen eines

    Auszug aus LG Köln, 15.11.2012 - 29 O 295/11
    Das Erfordernis, die Mittelverwendung sicherzustellen, wiederum führt dazu, dass die geforderten Ansprüchen auf kleinen Schadensersatz unteilbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1991, VII ZR 372/89; Urteil vom 15.01.2010, V ZR 80/09 ).
  • OLG Köln, 07.05.2014 - 16 U 217/12

    Hemmung der Verjährung von der Eigentümergemeinschaft zustehenden

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.11.2012 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 295/11 - wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.11.2012, Az.: 29 O 295/11 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr durch die Tatsache entstanden ist bzw. noch entstehen wird, dass die Beklagte zu 1) als seinerzeit im Grundbuch als BGB-Gesellschaft eingetragene Eigentümerin, die seinerzeit - zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages vom 10.12.1999 - aus den Beklagten zu 4) und zu 5) als den Gesellschaftern bestand, an deren Stelle gemäß notariellem Vertrag vom 20.12.2007 - UR-Nr. 7xx B/2007 des Notars C in O - die Beklagten zu 2) und zu 3) in BGB-Gesellschaft eingetreten sind, als Verkäuferin der Eigentumswohnung Nr. 66 im Hause Hstraße 14, L-S2 vor und bei Abschluss des Kaufvertrages vom 10.Dezember 1999 -UR-Nummer 2xxx für 1999 W des Notars Dr. X in L3 - die gravierenden Mängel am Gemeinschafts- und Sondereigentum, bestehend aus Asbestkontamination, Korrosion des Bewehrungsstahls und Schäden am Beton der Balkonbrüstungen, der Brüstungsfüße und der Balkonplatten, verschwiegen hat.

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